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Dieses Thema hat 2 Antworten
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 Gesetze
Dreigestirn Offline



Beiträge: 69

28.02.2008 10:15
Allgemeines Grundwissen Antworten

Wichtige Gesetze im Strafrecht, die immer wieder gerne verbogen werden

§ 163a StPO Der Beschuldigte ist vor Abschluß der Ermittlungen zu hören. Dabei kann er Beweisanträge stellen, die zu seiner Entlastung dienlich sind, und in der anhängenden Sache vorgetragen werden können. Er kann sich auch schriftlich äußern.

§ 168b StPO Das Gesamtergebnis ist von der Staatsanwaltschaft aktenkundig zu machen.

§ 160 StPO Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu berücksichtigen und zu bewerten, und sich dabei an die tatsächliche objektive Beweislage zu halten.

§ 136a StPO Die Täuschung bei der Vernehmung ist verboten, daß der Angeschuldigte aufgrund nicht vorhandener Beweise oder Zeugenaussagen überführt sei.

§ 243 StPO Der Richter befragt den Angeklagten nach seinen Personalien. Der Staatsanwalt verliest die Anklageschrift, die, gemäß § 200 StPO die Tat, den Ort und die Zeit genau bezeichnen muß. Auch muß nach § 201 StPO vermerkt und benannt sein, ob der Angeschuldigte Beweise erheben will, über deren Anträge das Gericht beraten und beschließen muß.

§ 243-4StPO Der Angeschuldigte ist über seine Rechte zu belehren, nach den Maßgaben des § 136 StPO, wo ihm freisteht, daß er in schriftlicher und mündlicher Form alles vortragen kann, was ihn zu seiner Verteidigung dienlich erscheint.

§ 240 StPO Der Angeschuldigte kann selber Fragen an die Zeugen stellen. Die Zeugen haben aber kein Recht Fragen zu stellen.

§ 140-142StPO Der Angeklagte kann einen Pflichtverteidiger ( auch nach Wahl möglich ) verlangen, wenn er sich selber nicht verteidigen kann. Der Antrag kann mit § 147 StPO jederzeit begründet werden, weil dieser besagt, daß nur ein Anwalt Akteneinsicht erhält. Der Anwalt ist verpflichtet seinem Mandanten umfangreich zu informieren.

§ 222b StPO Der Beschuldigte kann Befangenheitsanträge gegen Richter und Schöffen stellen,

§ 231b StPO Der Beschuldigte ist auf jeden Fall anzuhören, auch wenn er aus dem Saal wegen ungebührlichem Verhalten verwiesen werden soll.

§ 383 StPO Die Einstellung des Verfahren ist jederzeit möglich, wenn sich die Anschuldigungen nicht zweifelsfrei erweisen lassen.

§ 258 StPO Der Angeklagte hat das letzte Wort

§ 383 StPO Das gesprochene Urteil muß genau begründet sein.

§ 336 StGB Wer wider besseren Wissens ein subjektives Urteil fällt, oder einen Angeschuldigten in seinen Rechten beschneidet, der begeht Rechtsbeugung.

§ 331 StPO Legt ein Angeklagter Berufung ein, so darf diese Berufungsschrift weder zu einer schärferen Verurteilung, noch für ein neues Verfahren benutzt werden. Der Angeklagte muß sich im Rahmen seiner Möglichkeiten verteidigen dürfen, ohne dafür weitere Strafen zu fürchten, die erpresserischen Charakter aufweisen würden.

§ 155 StPO Die Untersuchung und Anklage darf sich nur auf die benannten Gründe erstrecken.

§ 24 StGB Wer freiwillig von einer geplanten Tat zurücktritt, der geht straffrei aus.

§ 388 StPO Wenn ein Angeklagter vorsätzlich, unter falschen Voraussetzungen, angeklagt ist, so kann dieser Widerklage stellen.

§ 186 StPO Üble Nachrede, wer einem anderen eine strafbare Handlung unterstellt, vorsätzlich, wider besseren Wissens.

§ 187 StPO Verleumdung, Rufschädigung, die vorsätzlich darauf abzielt, die Person zu diffamieren, an Fakten vorbei

TEXT: Im Zweifel für den Angeklagten, in dubio pro reo z.B. bei Aussage gegen Aussage

Art. 103 GG Jeder hat vor Gericht das Recht auf Gehör

Art. 3 GG Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich zu behandeln.

Art. 5 GG Alle Menschen haben das Recht auf freie Meinung.

§ 380 StPO Bei verbalen Streitigkeiten kann ein Sühneversuch angestrebt werden.

§ 267 StGB Urkundenfälschung, wenn die Staatsanwaltschaft beweise verfälscht zitiert.

§ 274I StGB Urkundenunterdrückung, wenn die Staatsanwaltschaft entlastendes Material vorenthält.

§ 219 StPO Beweisanträge, die der Angeklagte stellen kann.

§ 266 StPO Zur Anklage ist eine Nachtragsklage nur möglich, wenn der Angeklagte zustimmt.

§ 312 StPO Die Berufungsschrift an die Geschäftsstelle des Landgericht einreichen.

§ 333 StPO Die Revision muß von einem Anwalt eingereicht werden, kann aber auch selber eingereicht werden, wenn einem ein Verteidiger verwehrt wird.

§ 337 StPO Revisionsgründe, wenn Gesetze des Landes verletzt worden sind.

§ 226 StGB Schikaneverbot, bei der Vernehmung / Verhandlung verboten.

§ 123 StGB Hausfriedensbruch, bei Lärmbelästigung ganztägig, wenn Richtwerte überschritten.

§ 164 StGB Falsche Verdächtigungen, Rufmord

Art. 1 GG Die Würde des Menschen ist unantastbar, zu schützen vor Folter und personenbezogenen Beleidigungen, in Form von Kraftausdrücken.

Art. 97 GG Richter sind unabhängig, aber dem Gesetz gegenüber verpflichtet.

§ 111 StPO Beschlagnahmte Druckerzeugnisse sind nach maximal 6 Monaten zurückzuführen.

§ 24 StPO Befangenheit, Ablehnung eines Richters.

§ 26 StPO Ablehungsgesuch an Landgericht schriftlich stellen.

§ 98 StPO Hausdurchsuchung / Beschlagnahme muß richterlich angeordnet sein.

§ 812 BGB Schadensersatzansprüche stellen.

§ 130 BGB Willenserklärung, eine Nötigung / Erpressung liegt erst vor, wenn der Wille einer Person beweiskräftig gebrochen worden ist.

§ 253 StGB Erpressung

§ 240 StGB Nötigung

§ 241 StGB Bedrohung

TEXT: Der BEWEIS muß mit lückenlosen und schlüssigen Argumenten geführt werden. Schon ein leiser realer Zweifel an der Schuld schließt die Verurteilung aus. Wenn ein Richter, wider besseren Wissens, einem Kläger mehr glaubt, als ei-nem Angeklagten, nur weil letzterer vorbestraft ist, so ist das subjektive Urteils-findung und kommt einer Rechtsbeugung gleich.

TEXT: MEINUNGSFREIHEIT ist international unantastbar, solange Personen des öffentlichen Lebens kritisiert werden, aufgrund ihrer Berufspraktiken und Auffassungen. Hämischer Spott und Kommentare gehören genau so dazu, so lange keine Kraftausdrücke gegen die Würde des zu kritisierenden zielen.

§1(2) Presseges. Jedermann steht es frei, durch die Presse jede Ansicht zu äußern, zu verbreiten, oder zu verteidigen.

§2(3) Presseges. Die Pressetätigkeit darf von keinerlei Zulassung abhängig gemacht werden.

§4(1) Presseges. Druckwerke, im Sinne dieses Gesetzes, sind alle Druckerzeugnisse, sowie alle anderen, zur Verbreitung bestimmten Vervielfälltigungen von Schriften und Darstellungen.

§ 40 StGB Bei Geldbußen (Tagessätzen) ist das Einkommen zu berücksichtigen.

§ 42 StGB Zahlungserleichterung möglich, Ratenzahlung oder gemeinnützige Arbeiten.

Art.6 M.-rechte Jeder gilt als unschuldig, und muß seine Unschuld nicht nachweisen.
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Wer zu begangenem Unrecht schweigt, der fügt ein weiteres unrecht hinzu!
Das was Du nicht willst das man Dir tu, das füg auch keinem anderen zu!

Dreigestirn Offline



Beiträge: 69

20.12.2010 09:33
#2 RE: Allgemeines Grundwissen Antworten

Zur Meinungsfreiheit:

Halbgötter in schwarz = subjektive Richter;
hebeln liebend gerne die Meinungsfreiheit, sowie den Enthüllungs- und Aufklärungsjournalismus aus.
Üble Nachrede, Verleumdung und Beleidigung - werden subjektiv und somit rechsbeugerisch konstruiert,
weil sich bestimmte Herrschaften gekränkt beleidigt fühlen.

Welche Ausmasse diese Willkür annehmen kann, wird daran deutlich,
wie viele Missbrauchsopfer von staatlichen und kirchlichen Einrichtungen schweigen, weil sie nach
begangenem Missbrauch damit bedroht werden:
"Wenn du uns verrätst, dann zeigen wir dich wegen übler Nachrede an."
Diese gleiche, an das III.-Reich und die DDR erinnernde Methodig wird auch bei Mobbingopfern an
Arbeitsplätzen angewendet, in Schulen, Vereinen usw.

Nehmen wir nur einmal als Beispiel den Fussballbundesligaverein Bayern München. Ein gewisser Ulli Hoeness tobt öffentlich gegen jeden und alles, wenn es ihm beliebt. Er beruft sich dabei auf das Recht der freien Meinung.
Wagt aber ein Spieler öffentliche Kritik (Philipp Lahm) , weil er vereinsintern auf taube Ohren stösst, so hagelt es gleich saftige Geldstrafen.

Man stelle sich dieses Szenario vor der Wende bei Dynamo Ostberlin vor; die westlich gleichgeschaltete kapitaldiktatorische Medienlandschaft hätte den Verein bis unter die Gürtellinie zerpflückt.
Im Klartext, bei der Meinungsfreiheit, die vom Gesetzgeber her klar deffiniert ist, geht es in aller Regel um geistig niedere Interessen, um Macht, um Unterdrückung.

Total chancenlos ist man in der Regel, wenn man Sauereien von Juristen aufdeckt, und diese mit Ross und Reiter benennt. Es hagelt dann saftige Geldstrafen, oft zwischen 80 und 100 Tagessätzen, bezw. Ersatzfreiheitsstrafen.

Beim Projekt Stuttgart21 hatte die Bahn den Gegnern mit 250.000 Euro Geldbusse gedroht, sollten Internas an die Öffentlichkeit gelangen.
Bei der Katastrophe in Dusisburg mit 21 Toten (Loveparade) wurde einem Blogbetreiber mit 250.000 Euro Geldbusse gedroht, wenn er die Unterlagen der Stadt Duisburg weiterhin verbreite, wo all die Verfehlungen nachzulesen sind.

Anfang der 60er sorgte ein als Alkoholiker und Geldveruntreuer bekannter Franz Josef S. aus dem Amigoland Bayern dafür, dass der Spiegel-Herausgeber Augstein im Knast landete, weil der deutsche Waffengeschäfte offenlegte. 200 Tage sass der Mann ein, und kam letztlich nur frei, weil das Ausland gegen die deutsche Mafiapolitik wetterte.

Nunmehr wird ein Julian Assange (Wikileaks-Betreiber) juristisch fertig gemacht und mit dem Tode bedroht, weil er auf seinem Internetangebot Akten präsentiert, welche den herrschenden Kriminellen ein Dorn im Auge sind.


Wenn man bei derartigen Angelegenheiten ermittelt, dann muss dies aus objektiver Sicht in beide Richtungen geschehen. Alles andere ist diktatorische Willkür!

Um überhaupt jemanden wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beleidigung - aburteilen zu können, bedarf es den Vorsatz als Nachweis erbringen zu müssen, wobei es dem Beschuldigten einzig darum geht, das Opfer in seiner Persönlichkeit fertig machen zu wollen. = üble Gerüchte in die Welt setzen, Kraftausdrücke, wider besseren Wissens einem anderen Straftaten zu unerstellen usw.

Alles andere, was sich auf Vorkommnisse beruft, sind allenfalls streitbare Auseinandersetzungen, verbunden in Einzelfällen mit hämischen Kommentaren.
Diese streitbaren Auseinandersetzungen sind allesamt mit dem Recht auf Meinungsfreiheit international abgedeckt.

Der Persönlichkeitsschutz findet auch nur in sofern Anwendung, das die Identität von "Normalbürgern" in der Öffentlichkeit geschützt wird, während sich Personen des öffentlichen Lebens (Prominente aus allen Bereichen) auf dieses Recht nicht berufen können.

Wie gesagt, in Deutschland wird dieses international verbriefte Menschenrecht nach wie vor mit Füssen getreten, oftmals von durchgeknallten Parteibuchjuristen.

Wer zu begangenem Unrecht schweigt, der fügt ein weiteres Unrecht hinzu!
Das was Du nicht willst das man Dir tu, das füg auch keinem anderen zu!
http://glaubensportal.cms4people.de/index.html

Dreigestirn Offline



Beiträge: 69

20.12.2010 09:38
#3 RE: Allgemeines Grundwissen Antworten

Ein klassisches Beispiel von Rechtsbeugung und fehlende Gewaltenteilung ist:

Bleidigen Richter, Staats- und Rechtsanwälte Angeschuldigte;
(Begehung von übler Nachrede, Verleumdung, Beleidigung)
dann wird man auf den Weg der Privatklage verwiese, so man sich zur Wehr setzen will.
(Aussicht auf Erfolg gleich null, weil eine Krähe der Anderen kein Auge aushackt)

Kritisiert man aber sachlich diese Juristen/Justiz,
so sind diese Herrschaften gleichzeitig Ankläger und Richter in einem,
verbiegen Enthüllungs- und Aufklärungsjournalismus und persönliche Meinung zu
angeblicher übler Nachrede, Verleumdung, Beleidigung,
und nennen das dann = öffentliches Interesse.
(Aussichten auf Freispruch gleich null)

Roland Schmidt - Menschenrechtler
24. Juni 2009

Wer zu begangenem Unrecht schweigt, der fügt ein weiteres Unrecht hinzu!
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